Grundlage: Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Für nicht gewerblich geführte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb von mehr als 4,4 kW Leistung ist ein Schifferpatent der Kategorie A erforderlich, für Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m Segelfläche ein Schifferpatent der Kategorie D. Für Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb, dessen Leistung 4,4 kW übersteigt, werden Berechtigungen der Kategorien A und D benötigt.
Das Mindestalter für die Erteilung der Berechtigung beträgt bei Kategorie A 18 Jahre, bei Kategorie D 14 Jahre. Prüfungen werden von den zuständigen Landratsämtern abgenommen.
Besitzt man einen, in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten, amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder ein Internationales Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent anerkannt. Zum Führen eines Bootes auf dem Bodensee kann vorübergehend ein „Ferien- oder Urlauberpatent“ (befristetes Bodenseeschifferpatent) bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Es gilt für 30 Tage am Stück innerhalb eines Kalenderjahres und wird nur einmal im Jahr erteilt. Info: Landratsämter Lindau, Konstanz und Bodenseekreis
Inhabern von Bodensee-Schifferpatenten kann auf Antrag ein amtlicher Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt werden. Anträge für die Umschreibung sind bei der DMYV-Führerscheinstelle erhältlich und im Internet unter www.dmyv.de abrufbar.